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Beim Kauf einer Immobilie in Kroatien sollten besonders die betrefflichen Gesetzesnormen und rechtliche Prozeduren berücksichtigt werden. Um unseren Kunden den Immobilienkauf zu erleichtern, führen wir im folgenden Text die wichtigsten Informationen aus dem kroatischen Immobiliengesetz an.
RICHLINIEN FÜR DEN IMMOBILIENKAUF IN KROATIEN
In der Republik Kroatien kann jede Person eine Immobilie erwerben, die kroatischer Staatsbürger ist und eine kroatische Heinmaturkunde, einen kroatischen Reisepass oder Personalausweis besitzt. Laut kroatischem Eigentumsgesetz und anderen Rechtsvorschriften ist es ausländischen Staatsbürgern seit dem 01.01.1995 gestattet, Immobilien in der Republik Kroatien zu erwerben. Einzige Voraussetzung hierfür ist das Bestehen der Gegenseitigkeit bzw. des Reziprozitätsprinzips zwischen der Republik Kroatien und dem Staat, aus dem der ausländische Staatsbürger kommt. Das heißt, dass der Staat, aus dem der potenzielle Käufer stammt, kroatischen Staatsbürgern den Erwerb von Immobilien erlaubt. Alle Informationen in Bezug auf das Reziprozitätsprinzip erhalten Sie im kroatischen Außenministerium, Tel.: 01 459 80 35 . Nachdem festgestellt wird, dass das Reziprozitätsverhältnis vorhanden ist, gibt das Außenministerium, unter Berücksichtigung der Stellungnahme seitens des Justizministeriums, seine Zustimmung für den Eigentumserwerb. Somit kann der ausländische Staatsbürger Besitzer einer Immobilie in der Republik Kroatien werden.
Diejenigen Staatsbürger, derern Land mit Kroatien kein Reziprozitätsabkommen abgeschlossen hat, können in Kroatien nur Immobilien kaufen, wenn Sie hier eine Firma registriert haben und die Immobilie auf den Namen der Firma kaufen.
In Hinsicht auf oben Genanntes muss der potenzielle Käufer den ersten Schritt für den Erhalt einer Zustimmung einleiten, persönlich oder mittels eines Bevollmächtigten, und in kroatischer Sprache einen Antrag stellen, der direkt an das Außenministerium der Republik Kroatien, Konsularabteilung, Meduliceva 34, 10000 Zagreb zu senden ist. Dem Antrag ist Folgendes beizulegen :
- Basis für den Eigentumserwerb (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, o.ä.), im Original oder in Form einer notariell beglaubigten Fotokopie.
- Beweis darüber, dass der Verkäufer der Eigentüner der Immobilie ist (Auszug aus dem Grundbuchamt o.ä.), im Original, das nicht älter als 6 Monate ist.
- Bestätigung eines für Städteplanung zuständigen staatlichen Verwaltungsamtes darüber, dass die Immobilie, die der Gegenstand des Kaufs ist, gemäß Dokumentation über Städteplanung zum Gebiet gehört, in dem gebaut werden darf; im Original, das nicht älter als 6 Monate ist.
- Nachweis der Staatsbürgerschaft des Käufers (beglaubigte Fotokopie des Reisepasses), im Original oder in Form einer beglaubigten Fotokopie.
- Vollmacht (falls ein Bevollmächtigter ernannt wurde), im Original oder in Form einer beglaubigten Fotokopie.
- Jeweils eine unbeglaubigte bzw. normale Fotokopie der Dokumente, die dem Antrag beigelegt sind.
Gemäß Tarif-Nr.: 7.a. des Gesetzes über Verwaltungsgebühren (veröffentlicht im kroatischen Amtsblatt "Narodne novine" Nr.. 8/96, 77/ 96, 163/03), ist der Antragsteller verpflichtet, folgende Verwaltungsgebühren zu zahlen:
- 50,00 Kuna für den Antrag
- 100,00 Kuna für den Beschluss (Entscheidung über Antrag)
- 20,00 Kuna für jede eventuelle Ergänzung des Antrags
Verwaltungsgebühren bis zu 100,00 Kuna werden in Form ststaatlicher Klebmarken bezahlt, während Beträge über 100,00 Kuna mit einem Einzahlungsschein auf das Konto der Staatshaushaltskasse der Rep. Kroatien einbezahlt werden muss, Kontonr. : 1001005-1863000160.
Nachweis über bezahlte Gebühren, eine Fotokopie des Einzahlungsscheins ist an das Ministerium zu senden
RICHTLINIEN FÜR DEN IMMOBILIENVERKAUF SEITENS AUSLÄNDISCHER STAATSBÜRGER IN KROATIEN
Alle ausländischen juristischen und privaten Personen können in der Republik Kroatien Immobilien verkaufen.
- Vertragsabschluss im Ausland
Die Verträge werden in der Regel in der Botschaft oder im Konsulat der Republik Kroatien beglaubigt. Falls der Vertrag bei einem öffentlichen Notar beglaubigt wurde, muss er von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher auf Kroatisch übersetzt werden.
IMMOBILIENSTEUER
Die Immobiliensteuer beträgt 5%. Der Geldbetrag der zu zahlenden Steuer ist in Prozent des Kaufpreises oder des Schätzungswertes der Immobilie ausgedrückt. Die Immobiliensteuer ist von einer der Vertragsparteien zu zahlen.
ZAHLEN DER IMMOBILIENSTEUER
Der Käufer ist verpflichtet, dem Steueramt innerhalb von 30 Tagen ab dem Vertragsabschluss eine beglaubigte Fotokopie einzureichen. Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt der Steuerbemessung die Steuerpflicht zu erfüllen. Falls die Steuer nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt wird, berechnet das Steueramt Verzugszinsen.
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